Allgemeine Geschäftsbedingungen

– gültig ab 01. Januar 2010 –

I. Allgemeines

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für sämtliche von uns und durch uns geschlossene Verträge. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen – setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits voraus.

II. Angebot und Annahme

Unsere Angebote sind unverbindlich. Aufträge werden für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Ergänzungen, Nebenabreden, Vereinbarungen, die mündlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail getroffen werden.

III. Kaufpreis und Zahlung

Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen ab Werk zuzüglich anfallender Versandkosten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir nach billigem Ermessen berechtigt, unsere am Liefertag allgemein geltenden Preise zu berechnen. Werden bis zum Liefertag die auf Erzeugung, Umsatz und Transport der Ware liegenden Kosten und öffentlichen Lasten erhöht oder neu begründet, so sind wir zu einer Erhöhung des zu zahlenden Kaufpreises auch dann befugt, wenn diese Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden.

Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung nicht unerheblich übersteigt. Die Berechnung erfolgt aufgrund der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen bzw. Gewichte.

Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu begleichen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei Zahlungen per Scheck oder Überweisung gilt die Frist als eingehalten, wenn der Rechnungsbetrag unserem Konto am 30. Tag gutgeschrieben worden ist. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen ( § 288 BGB ) in Höhe von max. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBI. I S. 1242) zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder treten sonst irgendwie berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers auf, können wir die sofortige Bezahlung aller offenstehenden Rechnungen verlangen und für weitere Lieferungen Vorauszahlung oder andere Sicherheiten zur Bedingung machen.

Im Übrigen sind wir berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Käufers ist unzulässig, ebenso die Aufrechnung mit derartigen streitigen Gegenansprüchen, es sei denn, die streitigen Gegenansprüche sind durch Gerichtsurteil festgestellt.

IV. Lieferung

Ist ein fester Liefertermin nicht bestimmt, oder der Liefertermin als unverbindlich bezeichnet, werden wir uns nach besten Kräften bemühen, die Leistung so schnell wie möglich zu erbringen.

Liefertermine können auch in Form der Kalenderwoche innerhalb der die Lieferung erfolgt angegeben werden.

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Sie gilt auch dann als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und der Käufer den Liefergegenstand nicht abnimmt.

Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Leistung von Anzahlungen, korrekte Zeichnungen und sonstige zur korrekten Leistungserbringung notwendigen Angaben.

Erhebliche unvorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten des Verkäufers, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt beim Verkäufer und seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Wird durch die vorstehenden Ereignisse die Lieferung um mehr als einen Monat über den vereinbarten verbindlichen Liefertermin hinaus verzögert, sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

Wird eine fest vereinbarte Liefertrist infolge Verschuldens des Verkäufers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche nach Ablauf der Nachfrist 0,5 % bis zur Höhe des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der nicht fristgemäß erfolgt ist.

V. Verpackung

Unsere Erzeugnisse liefern wir in Standardverpackungen. Leihverpackungen sind vom Besteller frachtfrei, vollständig gereinigt und in wiederverwendungsfähigem Zustand zurückzuschicken.

VI. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Erzeugnisse bleiben so lange unser Eigentum, bis alle zur Zeit der Lieferung bestehenden Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) vollständig beglichen worden sind. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen hinsichtlich sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen, nachträglich erwerben.

Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, etwa im Falle der Ausstellung von Wechseln bei Scheck-Wechsel-Zahlung oder der Erteilung einer Bürgschaft.

Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Ware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der fremden Sachen.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Verkäufer ab.

Der Käufer ist lediglich berechtigt, die von uns gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern.

Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt – ggf. in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware – zur Sicherung unserer sämtlichen offenstehenden Forderungen an uns ab.

Der Käufer ist verpflichtet, diesbezüglich von ihm vereinnahmte Beträge gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts entgegenstehen, sind unwirksam. Der Käufer erkennt an, dass die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts handelsüblich ist und der Eigentumsvorbehalt Inhalt des Vertrages wird, falls er aus irgendeinem Grunde nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist.

Wir werden die uns zustehenden Sicherungen auf Antrag des Käufers nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr realisierender Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

VII. Haftung für Mängel

Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich dem Verkäufer angezeigt werden. Der Käufer hat – erforderlichenfalls durch eine Probe – zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für die vorgesehene Verwendung geeignet ist. Unterlässt er die Prüfung, entfällt für den Verkäufer jegliche Haftung.

Die Mängelhaftung bezieht sich grundsätzlich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen.

Für alle Folgeschäden, ganz gleichwelcher Art, haften wir nicht, es sei denn, wir haben einen solchen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt. Dazu zählen insbesondere Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen aller Art und sonstige störende Einflüsse, die der Käufer glaubt, geltend machen zu können.

Abweichungen innerhalb der in jedem Fall möglichen Fehlergrenzen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und bei der Bestimmung der Werte unvermeidlich sind, bleiben  ausdrücklich vorbehalten. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Erzeugnisse sind im Übrigen unverbindlich und befreien die Käufer nicht von eigener Prüfung und eigenen Versuchen.

Unsere Haftung für Schäden aus der Lieferung mangelhafter Ware oder für eine Falschlieferung ist in jedem Fall der Höhe nach auf den Kaufpreis des verbrauchten Teils der gelieferten und beanstandeten Ware beschränkt. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art sind ausgeschlossen.

VIII. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer an den Käufer über, außer wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem Betrieb oder Lager aus durchführen.

Versandart, Versandweg und Frachtführer bestimmt der Verkäufer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich auf offensichtliche Beschädigungen zu prüfen und – im Falle einer Beschädigung – vom Frachtführer schriftlich bestätigen zu lassen.

Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinem Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Gefahrguttransports. Soweit unsere Mitarbeiter beim Laden behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

Der Abschluß von Transport- und sonstigen Versicherungen ist Sache des Käufers.

IX. Schadensersatzansprüche, Rücktritt

Wird uns oder dem Käufer die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:

Ist die Unmöglichkeit der Leistung bzw. das Unvermögen zur Leistung auf ein Verschulden durch uns zurückzuführen, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Unmöglichkeit der Leistung bzw. das Unvermögen zur Leistung beruht auf einem groben Verschulden.

Grobe Fahrlässigkeit eines Zulieferanten berechtigt den Käufer zu Schadensersatzansprüchen nur dann, wenn wir die erforderliche Sorgfalt bei der Überwachung des Zulieferanten vernachlässigt haben.

Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziff. IV. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

X. Verbindlichkeit des Vertrags

Der zwischen uns und dem Käufer abgeschlossene Vertrag bleibt in seinen übrigen Teilen verbindlich, wenn einzelne Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sind. Ergänzend gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung.

XI. Geltendes Recht

Für die vertraglichen Beziehungen gilt auch bei Lieferung an ausländische Käufer in jedem Fall das  Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Der Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, Meldorf.

Erfüllungsort ist am Sitz des Verkäufers:

NORDIA Feinblech GmbH
Paul- Kock- Str. 2
25704 Meldorf

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